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Formular Gesuch Strafverbüssung in Form einer gemeinnützigen Arbeit

Bitte füllen Sie das folgende Feld nicht aus!
Persönliche Angaben

beste Erreichbarkeit

beste Erreichbarkeit

1. Befinden Sie sich aus physischen Gründen in einer medizinischen Behandlung?

2. Befinden Sie sich aus psychischen Gründen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung?

3. Ist ihre Arbeitsfähigkeit aus physischen und / oder psychischen Gründen eingeschränkt?

4. Entbinden Sie medizinische und / oder psychotherapeutische Fachpersonen von der Schweigepflicht in Bezug auf vorliegendes Verwaltungsverfahren?

5. Besteht aktuell eine Beistandsschaft?

Wenn ja, durch wen?

6. Lassen Sie sich für vorliegendes Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten?

Wenn ja, durch wen?

Begründung

Laut Art. 75 Abs. 1 StGB ist den schädlichen Folgen eines Freiheitsentzuges – gemeint ist damit der Regelfall eines Normalvollzuges gemäss Art. 77 StGB – nach Möglichkeit entgegenzuwirken. Die Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform bedarf einer Begründung. Wie begründen Sie Ihr Gesuch?

Die Vollzugsform einer gemeinnützigen Arbeit kann unter Bedingungen und/oder mit Auflagen versehen erteilt werden. Sind Sie unter Umständen bereit, an weitergehenden Interventionen wie bspw. an Sozialgesprächen, an einem Lernprogramm, an einer Therapie, etc. mitzuwirken?

Ausgangslage

1. Liegt eine rechtskräftige Verurteilung (Strafbefehl/Urteil) vor?

2. Das vorliegende Gesuch basiert auf einer:

3. Die gemeinnützige Arbeit soll anstelle folgender Sanktion(en) geleistet werden:

4. Ist ein strafrechtlicher Landesverweis gegen Sie ausgesprochen worden?

5. Ist zum Zeitpunkt des Gesuches ein ausländerrechtliches Verfahren Sie betreffend im Gange?

6. Ist zum Zeitpunkt des Gesuches inner-/ausserkantonal eine Strafuntersuchung gegen Sie im Gange?

7. Weisen Sie Vorstrafen auf?

8. Liegen gegen Sie noch weitere aktuelle Verurteilungen zu einer Busse, zu einer Geldstrafe und/oder zu einer Freiheitsstrafe resp. die Umwandlung einer Busse/Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe vor?

9. Befinden Sie sich wegen anderer Verurteilungen gegenwärtig im Kontakt mit einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde?

10. Sofern Sie Ihren Wohnsitz nicht im Kanton Thurgau haben; Möchten Sie die gemeinnützige Arbeit – eine Bewilligung in dieser Vollzugsform vorausgesetzt – in Ihrem Wohnsitzkanton leisten?

11. Willigen Sie ein, sämtliche Tatbestände aus der Anlassverurteilung gegenüber dem gemeinnützigen Einsatzbetrieb offenzulegen?

Berufliche Angaben

Um beurteilen zu können, ob Sie der wöchentlichen gemeinnützigen Arbeitspflicht im Mindestumfang von 8 Stunden nachkommen und die gesetzlich definierten Fristen zur Erledigung der gemeinnützigen Arbeit einhalten können, sind nachfolgende Formularfelder auszufüllen:

Art der Erwerbstätigkeit

AHV-Rente

IV-Rente

Ergänzungsleistungen

Sofern Sie einer Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis nachgehen oder an einem Arbeitsloseneinsatzprogramm
teilnehmen, füllen Sie nachfolgende Formularfelder aus:

Erhalt der Tätigkeit trotz Verurteilung

Abendarbeit

Wochenendarbeit

Schichtarbeit

Arbeitsfreie Tage

bitte alle arbeitsfreien Tage auswählen

Pflichtferien (z. B. Betriebsferien)

Sofern Sie eine Aus- und/oder eine Weiterbildung absolvieren, füllen Sie folgende Formularfelder aus:

Präsenzpflicht am Abend

Präsenzpflicht am Wochenende

Ausbildungsfreie Tage

Bitte alle ausbildungsfreien Tage auswählen

Einzureichende Beilagen
Besondere Hinweise

Mit der Vollzugsform einer gemeinnützigen Arbeitsleistung sind folgende Aspekte verbunden, wovon die verurteilte Person durch die Gesuchstellung ausdrücklich Kenntnis nimmt:

  • Bezüglich formeller und persönlicher Voraussetzungen wird auf das öffentlich zugängliche vollzugsbehördliche Merkblatt diese Vollzugsform betreffend aufmerksam gemacht. Sind die formellen resp. die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht auf das Gesuch eingetreten. Dem Gesuchsteller / Der Gesuchstellerin können in diesem Fall Kosten auferlegt werden.
  • Auf ein Gesuch wird nur eingetreten, wenn dieses als direkte Reaktion auf eine Information seitens einer staatsanwaltlichen Inkassostelle (Busse/Geldstrafe) oder auf eine Information auf dem Vollzugsbefehl zur Durchsetzung einer Freiheitsstrafe eingereicht wird. Eine Gesuchstellung ist nicht (mehr) möglich, sobald eine Busse/Geldstrafe rechtskräftig in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, die Frist zur Gesuchseinreichung verstrichen oder eine Ausschreibung zur Verhaftung erfolgt ist. Eine Gesuchstellung aus dem (Normal-)Vollzug heraus ist ausgeschlossen.
  • Liegen im Einzelfall Vorstrafen, weitere aktuelle Verurteilungen und/oder offene Strafuntersuchungen vor, dann kann unsere Behörde zur Beurteilung der Vertretbarkeit der besonderen Vollzugsform bei der/den zuständigen Stelle(n) um Akteneinsicht resp. um Amtshilfe ersuchen.
  • Das Vorliegen einer offenen Strafuntersuchung oder einer Ersatzfreiheitsstrafe zum Zeitpunkt eines Gesuches können zu einem vorübergehenden Nichteintreten führen.
  • Wird das Gesuch während des Prüfverfahrens zurückgezogen, findet ein Kontaktabbruch durch die verurteilte Person statt oder kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird von einem Verzicht nicht nur in Bezug auf eine gemeinnützige Arbeit, sondern auch auf die besondere Vollzugsform einer Halbgefangenschaft – die Vollzugsform einer elektronischen Überwachung ist bundesrechtlich zum Vornherein ausgeschlossen – ausgegangen. Bussen/Geldstrafen werden in diesem Fall vollstreckt. Freiheitsstrafen sind im Setting des Normalvollzuges gemäss Art. 77 StGB zu verbüssen.
  • Bei der Prüfung der Vertretbarkeit einer gemeinnützigen Arbeitsleistung als Vollzugsform handelt es sich um eine Zuständigkeit der Vollzugsbehörde. Allfälligen Erwägungen die Vollzugsform betreffend im Strafbefehl resp. im Sachurteil kommt also keine Bindungswirkung zu.
  • Über die Vertretbarkeit einer gemeinnützigen Arbeit im Einzelfall wird in einem beschwerdefähigen Entscheid befunden, worin auch der Vollzugsbeginn festgelegt wird. Leistungen, die ohne vollzugsbehördliche Bewilligung erbracht werden, finden keine Berücksichtigung.
  • Die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit kann mit Bedingungen und/oder mit Auflagen verbunden werden. Es kann zudem die Teilnahme an regelmässig erfolgenden Vollzugsgesprächen angeordnet werden.
  • Die gemeinnützige Arbeit ist am Stück zu leisten und kann nur aus wichtigen Gründen aufgeschoben und/oder unterbrochen werden. Ein Vollzugsaufschub resp. ein Vollzugsunterbruch führt dabei nicht zu einer Verlängerung der strafgesetzlichen Frist, innerhalb derer die gemeinnützige Arbeit vollständig erbracht werden muss.

Ich habe die besonderen Hinweise zur Kenntnis genommen

Der Gesuchsteller / Die Gesuchstellerin bestätigt die Vollständigkeit und die Wahrheitstreue der gemachten Angaben.