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Massnahmen

Strafgesetzliche Massnahmen dienen funktionell der Prävention. Auf der Zweckebene steht die spezialpräventive Wirkung – Besserung und/oder Sicherung – im Vordergrund. Als Mittel hierfür bestimmt das Gericht jenen Freiheitseingriff, der in Bezug auf die individuelle Sozialgefährlichkeit des Rechtsbrechers – diese beruht auf dem Konnex zwischen der Anlassdelinquenz und einem besonderen (psychischen) Zustand; oder anders ausgedrückt auf einer Gesamtwürdigung von Rechtsbruch und Rechtsbrecher – als geeignet, erforderlich und zumutbar – mit anderen Worten also als verhältnismässig – erscheint, um dem Behandlungsbedürfnis des Straftäters und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit adäquat Rechnung zu tragen. Hierfür stehen strafgesetzlich folgende Massnahmen zur Verfügung:

Ambulante Behandlung

Eine ambulante Behandlung wird nach Art. 63 StGB dann angeordnet, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist; die Straftat mit diesem besonderen Zustand in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dass sich mit einer ambulanten Behandlung der Gefahr weiterer mit diesem beim Rechtsbrecher bestehenden besonderen Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Dabei kann die ambulante Behandlung folgendermassen ausgestaltet sein:

  • Das Gericht kann den Vollzug einer gleichzeitig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollstreckbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben. Dazu besteht die Möglichkeit der Anordnung einer Bewährungshilfe und von Weisungen. Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet die ihm auferlegte(n) Weisung(en), so kann das Gericht auf Antrag des Bewährungsdienstes die Probezeit um die Hälfte verlängern; die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; und/oder die Weisung(en) ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. Darüber hinaus reichen der Vollzugs- und/oder Bewährungsdienst bei der zuständigen regionalen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Nichtbefolgens der angeordneten Bewährungshilfe und/oder der Missachtung von Weisungen über Art. 295 StGB ein.
  • Das Gericht kann eine unbedingte Freiheitsstrafe für vollstreckbar erklären und parallel dazu eine vollzugsbegleitend stattfindende ambulante Behandlung anordnen.
  • Das Gericht kann neben einer ambulanten Behandlung auch eine andere strafgesetzliche Massnahme anordnen. Es besteht somit also beispielsweise die Möglichkeit, parallel sowohl eine ambulante Behandlung als auch eine Massnahme für junge Erwachsene oder eine ordentliche Verwahrung anzuordnen.
  • Der Vollzugsdienst kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, sofern dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Einweisung darf indes nicht länger als zwei Monate dauern.

    Vollstreckungstechnisch sind folgende Merkmale im Falle einer ambulanten Behandlung kennzeichnend
    Vollzugstechnisch läuft eine ambulante Behandlung folgendermassen ab

In Anbetracht der Tatsache, dass die begrenzende Funktion des Schuldprinzips im strafgesetzlichen Massnahmenrecht nicht zur Geltung kommt, und somit das bei jedem staatlichen Freiheitseingriff zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip eine noch prominentere Rolle einnimmt, stellt die ambulante Behandlung jenen Freiheitseingriff des strafgesetzlichen Massnahmenrechts dar, der am wenigsten intensiv in die individuelle Freiheit des davon betroffenen Rechtssubjekts eingreift.

Stationäre therapeutische Behandlung

Die stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB gehört zum Komplex der stationären therapeutischen Massnahmen, zu denen auch die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB sowie die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB zählen. Sie bildet in diesem Zusammenhang das allgemeine Gefäss, während die anderen beiden genannten Massnahmen auf ein spezifisches Behandlungsbedürfnis des Täters – namentlich auf eine Suchterkrankung oder auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung – ausgerichtet sind.
Eine stationäre therapeutische Behandlung kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter an einer schweren psychischen Störung leidet, womit das begangene Vergehen oder Verbrechen in direktem Zusammenhang steht, sofern die Erwartung besteht, dass sich die aus diesem Konnex zwischen der diagnostizierten schweren psychischen Störung und der Anlassdelinquenz resultierende Sozialgefährlichkeit des Rechtsbrechers durch eine dynamisch-therapeutische Einwirkung (deutlich) verringern lässt.

Die sonstigen Vollzugsbedingungen, wie beispielsweise der auch im strafgesetzlichen Massnahmenvollzug bestehende Arbeitszwang, können dem Strafgesetz entnommen werden.

Stationäre Suchtbehandlung

Das Gericht kann eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB dann anordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist; die Anlassdelinquenz damit in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, durch eine stationäre Suchtbehandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der diagnostizierten Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dabei trägt das Gericht dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Rechtsbrechers Rechnung, ohne dass es sich hierbei um ein explizites Einverständnis des Straftäters handelt, welches jederzeit zurückgezogen werden kann.
In Anbetracht der Tatsache, dass die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB gesetzessystematisch zum Komplex der stationären therapeutischen Massnahmen nach den Art. 59-61 StGB zählt, kann auf die im Rahmen der stationären therapeutischen Behandlung gemachten Ausführungen zur Vollstreckung und zum Vollzug verwiesen werden. Im Rahmen der stationären Suchtbehandlung ergeben sich hierzu lediglich folgende Abweichungen:

  • Die stationäre Suchtbehandlung erfolgt in einer hierfür spezialisierten Einrichtung oder – wenn nötig – in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
  • Der mit einer stationären Suchtbehandlung einhergehende Freiheitsentzug dauert in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach diesen drei Jahren noch nicht gegeben und steht zu erwarten, dass sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Eingewiesenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt, so reicht der Vollzugsdienst beim zuständigen Gericht des Anlassverfahrens einen Verlängerungsantrag ein. Das Gericht kann die stationäre Suchtbehandlung in diesem Fall einmalig um ein Jahr verlängern. Der mit der stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug darf im Falle einer solchen Verlängerung und der Rückversetzung nach einer bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren jedoch nicht übersteigen.
  • Die Probezeit beträgt im Falle einer bedingten Entlassung aus einer stationären Suchtbehandlung ein bis drei Jahre. Sie kann auf Antrag des Vollzugsdienstes durch das zuständige Gericht bei fortgesetzter legalprognostischer Notwendigkeit um ein bis drei Jahre verlängert werden, wobei die Probezeit im Falle einer stationären Suchtbehandlung nicht länger als sechs Jahre dauern darf. Vorbehalten bleibt die anzahlmässig nicht beschränkte Möglichkeit zur Beantragung einer Verlängerung der Probezeit im Falle einer Anlassdelinquenz nach Art. 64 Abs. 1 StGB und einer diesbezüglich weiterhin gegebenen qualifizierten legalprognostischen Notwendigkeit.
  • Der Eingewiesene wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung erreicht wird und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu diesem Zeitpunkt gegeben sind.
  • Eine stationäre Suchtbehandlung wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; die Höchstdauer erreicht worden ist, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung immer noch nicht gegeben sind; oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Die Folgen einer Aufhebung können den Ausführungen zur stationären therapeutischen Behandlung entnommen werden.

Bei der Suche nach einer geeigneten Institution zieht der Vollzugsdienst jeweils den Bewährungsdienst ein. Eine Platzierung ausserhalb des Konkordats kann gerade in denjenigen Fällen geboten sein, bei denen eine gewisse Distanz zu einem legalprognostisch relevanten Umfeld eine Notwendigkeit für den nachhaltigen Behandlungserfolg darstellt.

Massnahme für junge Erwachsene

Das Gericht kann eine Massnahme für junge Erwachsene dann anordnen, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt war und in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist; die Anlassdelinquenz in Zusammenhang mit der diagnostizierten (erheblich) gestörten Persönlichkeitsentwicklung steht; und die Erwartung besteht, durch diese spezifische strafgesetzliche Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB gesetzessystematisch zum Komplex der stationären therapeutischen Massnahmen nach den Art. 59-61 StGB zählt, kann auf die im Rahmen der stationären therapeutischen Behandlung gemachten Ausführungen zur Vollstreckung und zum Vollzug verwiesen werden. Im Rahmen der Massnahme für junge Erwachsene ergeben sich hierzu lediglich folgende Abweichungen:

  • Die Massnahme für junge Erwachsene weist einen sozialpädagogischen und erzieherischen Charakter auf, wobei der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Eingewiesenen eine zentrale Rolle zukommt. Entsprechend erfolgt die Durchsetzung einer Massnahme für junge Erwachsene in einer Vollzugseinrichtung, die von sämtlichen anderen Institutionstypen des Strafgesetzes getrennt zu führen ist. so kann die Massnahme für junge Erwachsene für Jugendliche durchgesetzt werden.
  • Der mit der Massnahme für junge Erwachsene einhergehende Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. Insgesamt darf der Freiheitsentzug die Höchstdauer von gesamthaft sechs Jahren nicht übersteigen. Die Massnahme für junge Erwachsene ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Eingewiesene das 30. Altersjahr vollendet hat.
  • Die Probezeit beträgt im Falle einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme für junge Erwachsene ein bis drei Jahre. Sie kann auf Antrag des Vollzugsdienstes durch das zuständige Gericht bei fortgesetzter legalprognostischer Notwendigkeit um ein bis drei Jahre verlängert werden, wobei die Probezeit im Falle einer Massnahme für junge Erwachsene nicht länger als sechs Jahre dauern darf. Vorbehalten bleibt die anzahlmässig nicht beschränkte Möglichkeit zur Beantragung einer Verlängerung der Probezeit im Falle einer Anlassdelinquenz nach Art. 64 Abs. 1 StGB und einer diesbezüglich weiterhin gegebenen qualifizierten legalprognostischen Notwendigkeit.
  • Der Eingewiesene wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer der Massnahme für junge Erwachsene erreicht wird und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu diesem Zeitpunkt gegeben sind.
  • Eine Massnahme für junge Erwachsene wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; die Höchstdauer erreicht worden ist, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung immer noch nicht gegeben sind; oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Die Folgen einer Aufhebung können den Ausführungen zur stationären therapeutischen Behandlung entnommen werden. Anzumerken bleibt jedoch, dass dem Abbruch einer Massnahme für junge Erwachsene nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss Ausnahmecharakter zukommen soll, sodass diese Möglichkeit nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn vernünftigerweise keine andere Wahl als die Aufhebung dieser spezialisierten strafgesetzlichen Massnahme übrigbleibt

Gegenwärtig bestehen in der Schweiz drei Institutionen, welche eine Massnahme für junge Erwachsene vollziehen. Es handelt sich hierbei um die Massnahmenzentren Arxhof (BL), Kalchrain (TG) und Uitikon (ZH).

Ordentliche Verwahrung

Das Gericht ordnet eine «ordentliche» Verwahrung an, wenn die formellen und die materiellen Anordnungsvoraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Formell wird eine bestimmte Anlasstat verlangt, wobei der Rechtsbrecher einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen haben muss, durch die er (kumulativ) die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder zumindest beeinträchtigen wollte. Im Bereich der materiellen Anordnungsvoraussetzungen stehen zwei Varianten zur Verfügung, indem eine ordentliche Verwahrung dann in Betracht zu ziehen ist, wenn:

  • aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
  • aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat(en) in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Diese fehlende Erfolgsaussicht ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich die qualifizierte Rückfallwahrscheinlichkeit des Straftäters innerhalb des fünfjährigen Behandlungsintervalls der stationären therapeutischen Behandlung nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit deutlich verringern lässt.

    Vollstreckungstechnisch sind im Falle einer ordentlichen Verwahrung folgende Punkte relevant
    Vollzugstechnisch kennzeichnen folgende Merkmale eine ordentliche Verwahrung

Die sonstigen Vollzugsbedingungen wie beispielsweise der auch im strafgesetzlichen Massnahmenvollzug bestehende Arbeitszwang können dem Strafgesetz entnommen werden.

Ausserordentliche Verwahrung

Das Gericht ordnet eine ausserordentliche Verwahrung dann an, wenn die formellen und die materiellen Anordnungsvoraussetzungen von Art. 64 Abs. 1bis StGB erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen begangen hat, sofern er damit die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigen wollte. Im Bereich der materiellen Anordnungsvoraussetzungen muss beim Täter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er erneut Straftaten der vorgenannten Art begeht. Darüber hinaus – und dies ist von zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen zu explorieren – muss der Rechtsbrecher als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft werden, weil dessen mögliche Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich dabei um eine lebenslange Untherapierbarkeit handeln.

Vollstreckungstechnisch sind im Falle einer ausserordentlichen Verwahrung folgende Punkte relevant
Vollzugstechnisch kennzeichnen folgende Merkmale eine ausserordentliche Verwahrung

Die sonstigen Vollzugsbedingungen wie beispielsweise der auch im strafgesetzlichen Massnahmenvollzug bestehende Arbeitszwang können dem Strafgesetz entnommen werden.

Andere Massnahmen

Nebst diesen klassischen strafgesetzlichen Massnahmen, welche allesamt eine forensisch-psychiatrische Begutachtung voraussetzen, kennt das Strafgesetz in den Art. 66 – 73 StGB noch andere Massnahmen, die der Prävention dienen sollen. Diese werden – mit Ausnahme des neurechtlichen Landesverweises – nur summarisch dargestellt:

  • Friedensbürgschaft – Einem drohenden Täter kann das Versprechen abgenommen werden, die Tat nicht auszuführen und dafür angemessene Sicherheit zu leisten.
  • Landesverweis – Handelt es sich beim Rechtsbrecher nicht um einen Schweizer Staatsbürger muss oder kann das Gericht nebst einer Strafe und/oder einer strafgesetzlichen Massnahme den Landesverweis aussprechen.
  • Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot – Steht die Anlassdelinquenz in Zusammenhang mit einer beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit resp. mit einer bestimmten Person oder Personengruppe, und besteht die Gefahr, dass bei einer Fortführung der beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit resp. des Kontaktes zu diesen Personen oder Personengruppen weitere Verbrechen oder Vergehen drohen, dann kann/muss das Gericht ein Tätigkeitsverbot aussprechen resp. kann ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. Für das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot zählt der Vollzugsdienst auf die Unterstützung des Bewährungsdienstes sowie externer Arbeitspartner, da nur eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in diesem Fall die Durchsetzung einer solchen Massnahme auch wirklich gewährleisten kann.
  • Fahrverbot – Steht die Anlassdelinquenz in Zusammenhang mit der Benutzung eines Motorfahrzeugs und besteht diesbezüglich eine Wiederholungsgefahr, dann kann ein zeitlich befristetes Fahrverbot ausgesprochen werden.
  • Veröffentlichung des Urteils – Das Gericht kann ein ausgefälltes Urteil veröffentlichen, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht resp. dieser Schritt im Interesse des Geschädigten oder des Antragsberechtigten liegt.
  • Einziehung – Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Hierbei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Die strafgesetzliche Massnahme wird nicht durch den Vollzugsdienst – genauer gesagt auch nicht durch die Abteilung – geleistet.
  • Verwendung zu Gunsten des Geschädigten – Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; allenfalls eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; Ersatzforderungen; oder den Betrag der Friedensbürgschaft zu.

Für den Vollzugsdienst spielt gerade der neurechtliche Landesverweis eine wichtige Rolle. Dessen gerichtliche Anordnung kommt in folgenden drei Varianten in Frage:
drei Varianten des neurechtlichen Landesverweises