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Strafen

Strafen dienen funktionell dem Schuldausgleich. Auf der Zweckebene sollen schuldausgleichende Strafen einerseits generalpräventiv – mit anderen Worten mit Blick auf die Allgemeinheit vertrauensbildend sowie normstabilisierend (positiv-generalpräventiv) und gleichzeitig abschreckend (negativ-generalpräventiv) – und andererseits spezialpräventiv – mit anderen Worten mit Blick auf den Straftäter bessernd (positiv-spezialpräventiv) sowie sichernd und abschreckend (negativ-spezialpräventiv) – wirken. Als Mittel hierzu dient ein strafgesetzlicher Freiheitseingriff in Form einer Busse, einer Geldstrafe oder einer (Ersatz-) Freiheitsstrafe. Geldstrafen und Freiheitsstrafen können bedingt und Freiheitsstrafen auch teilbedingt ausgesprochen werden.

Busse

Die Busse stellt jene Strafe dar, die bei Übertretungen ausgesprochen wird. Dies geschieht in Form eines Gesamtbetrages und nicht wie bei der Geldstrafe in Gestalt von Tagessätzen. Im Gegensatz zur Geldstrafe, zur Gemeinnützigen Arbeit und zur Freiheitsstrafe wird eine Busse stets unbedingt – mit anderen Worten also als direkt vollstreckbar – ausgesprochen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird im Urteil resp. im Strafbefehl eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Bei nachträglicher unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit kann der Richter resp. der fallführende Staatsanwalt im Strafbefehlsverfahren die Umwandlung der Busse in Gemeinnützige Arbeit bewilligen.

Geldstrafe

Die Geldstrafe wird im Unterschied zur Busse nicht als Gesamtsumme, sondern in Form einer bestimmten Anzahl an Tagessätzen ausgesprochen, welche sich nach dem individuellen (Tat-)Verschulden richten. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Urteilszeitpunkt bestimmt. Die Bezahlung der Geldstrafe kann entweder bedingt - mit anderen Worten also aufgeschoben - oder unbedingt ausgesprochen werden.
Kann der rechtskräftig Verurteilte die gegen ihn unbedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich die bei der Bemessung des Tagessatzes massgeblichen persönlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert haben, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht resp. beim zuständigen Staatsanwalt im Strafbefehlsverfahren einen Antrag auf Umwandlung der zu bezahlenden Geldleistung in Gemeinnützige Arbeit gestellt werden.

Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafen bedeuten für den davon Betroffenen eine Einschränkung der persönlichen (Bewegungs-)Freiheit mittels institutionellem Freiheitsentzug, dessen Wirkung sowohl in der Sicherung als auch in der gleichzeitig anzustrebenden Resozialisierung besteht. Mit Ausnahme der nur für eine begrenzte Anzahl von Delikten zur Anwendung gelangenden lebenslangen Freiheitsstrafe - hierzu zählen Mord, der besonders schwere Fall einer Geiselnahme, Völkermord sowie der schwere Fall eines Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eisgenossenschaft - kennt das Strafgesetz nur endliche Freiheitsstrafen. Dabei sind folgende Möglichkeiten zu unterscheiden:

Ersatzfreiheitsstrafe

Soweit der Verurteilte eine Busse oder eine Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Busse resp. der Geldstrafe eine (unbedingte) Ersatzfreiheitsstrafe. Die Dauer des Freiheitsentzuges wird im Falle der Busse zum Vornherein von der richterlichen Behörde festgesetzt, welche diese Sanktion ausspricht, während bei Geldstrafen die Anzahl der Tagessätze entscheidend ist.

Bedingte Freiheitsstrafe

Bei einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe - dies gilt für einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren - wird der institutionelle Freiheitsentzug unter der Voraussetzung einer bestandenen und in der Anlassverurteilung festzulegenden Probezeit - deren Dauer liegt je nach den Umständen des Einzelfalles zwischen zwei bis fünf Jahren - nicht verbüsst. Als flankierende Massnahmen können für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe und/oder Weisungen angeordnet werden. Bei erfolgreichem Bestehen der Probezeit entfällt die Vollstreckung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe. Bei vorliegender Nichtbewährung - diese kann durch eine neue Delinquenz und/oder durch die Nichtbefolgung flankierender Massnahmen wie einer angeordneten Bewährungshilfe und/oder auferlegter Weisungen erfüllt sein - kann die Strafe nachträglich vollstreckt; die Probezeit verlängert; die Bewährungshilfe aufgehoben oder eine solche angeordnet; sowie bestehende Weisungen aufgehoben oder neue Weisungen ausgesprochen werden.

Teilbedingte Freiheitsstrafe

Bei teilbedingten Strafen - diese Möglichkeit besteht bei Freiheitsstrafen von einem bis zu drei Jahren Dauer - wird der eine Teil bedingt und der andere Teil unbedingt ausgesprochen. Während der unbedingte Teil der Strafe zu verbüssen ist, wird der bedingte Teil unter Festsetzung einer Probezeit - diese umfasst je nach den Umständen des Einzelfalles eine Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren -, der Anordnung einer Bewährungshilfe sowie der Festlegung von Weisungen aufgeschoben. Der unbedingt durchzusetzende Teil der Strafe darf dabei die Hälfte der Gesamtstrafdauer nicht übersteigen. Für den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe kommen die Bestimmungen über die bedingte Entlassung nicht zu Anwendung. Mit anderen Worten ist der unbedingte Teil also stets ganz zu verbüssen.

Unbedingte Freiheitsstrafe

Im Gegensatz zur bedingten sowie zur teilbedingten Freiheitsstrafe ist bei einer unbedingten Freiheitsstrafe die gesamte Strafdauer zu verbüssen. Hierfür kommen verschiedenen Vollzugsformen wie der tageweise Vollzug, die Halbgefangenschaft, der offene Vollzug oder der geschlossene Vollzug zur Anwendung.

Bedingte Entlassung / Weisung

Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe - dabei kann es sich um eine zeitlich begrenzten Freiheitseingriff von bis zu zwanzig Jahren oder aber um einen lebenslangen Freiheitsentzug handeln, wenn das Strafgesetz letzteres explizit vorsieht - prüft der Vollzugsdienst auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gestützt auf einen aktuellen Vollzugsbericht sowie unter Berücksichtigung des Gehörsanspruchs der betroffenen verurteilten Person, ob eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt werden kann. Dies geschieht, wenn der Gefangene zwei Drittel seiner endlichen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat. Im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe wird die bedingte Entlassung indes erst nach Ablauf von fünfzehn Jahren erstmals geprüft. Die verurteilte Person wird dann bedingt entlassen, wenn sie sich im Strafvollzug bewährt hat und nicht anzunehmen ist, dass weitere Verbrechen oder Vergehen begangen werden. Wird die bedingte Entlassung verweigert, so prüft der Vollzugsdienst von Amtes wegen jährlich, ob eine vorzeitige Entlassung nunmehr gewährt werden kann.
Mit der bewilligten bedingten Entlassung geht die Festsetzung einer Probezeit einher, die dem Strafrest entspricht, mindestens aber ein Jahr und maximal fünf Jahre dauert. Zwecks legalprognostischer Stabilisierung ordnet der Vollzugsdienst zudem in der Regel eine Bewährungshilfe an, welche vom Bewährungsdienst geleistet wird. Darüber hinaus kann der Vollzugsdienst einzelfallspezifische Weisungen anordnen, die von der bedingt entlassenen Person während der Probezeit eingehalten werden müssen. Als klassisches Beispiel hierfür gilt ein totales Substanzverbot (Alkohol und Drogen), welches durch regelmässig durchgeführte Substanzkontrollen überprüft wird. Bewährt sich die bedingt entlassene Person dabei während der festgesetzten Probezeit, dann erfolgt die endgültige Entlassung aus der staatlichen Obhut von Seiten des Strafrechts. Liegt hingegen eine qualifizierte Anlassdelinquenz nach dem Katalog von Art. 64 Abs. 1 StGB der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Grunde, und erscheint die Fortsetzung der Bewährungshilfe und/oder die Aufrechterhaltung der angeordneten Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer qualifizierter Straftaten zu begegnen, kann das zuständige Gericht auf Antrag des Vollzugsdienstes - handelt es sich um eine bedingt oder teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit einer angeordneten Bewährungshilfe, dann übernimmt der Bewährungsdienst diese Rolle - die Bewährungshilfe und/oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Geschieht dies, dann ist eine Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr möglich.
Begeht die bedingt entlassene Person während der Probezeit indes ein Verbrechen oder ein Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht die Rückversetzung in den Strafvollzug an, sofern seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass die neuerlich verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird. In diesem Fall kann das Gericht das betroffene Rechtssubjekt verwarnen und die behördlich festgesetzte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern. Erfolgt diese Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, dann beginnt sie am Tag der Anordnung.
Verstösst die bedingt entlassene Person gegen die angeordnete Bewährungshilfe und/oder die festgelegten Weisungen oder sind die Bewährungshilfe und/oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet der Bewährungs- dem Vollzugsdienst Bericht, wobei eine direkte Berichterstattung des Bewährungsdienstes an das zuständige Gericht im Falle einer bedingt resp. teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer flankierend angeordneten Bewährungshilfe ebenso möglich ist wie eine direkte Berichterstattung des Vollzugsdienstes an das zuständige Gericht bei bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen sowie mit verbindlichen Weisungen, aber mit keiner Bewährungshilfe versehenen Strafen. Der Vollzugsdienst - bei bedingten oder teilbedingten Strafen steht diese Kompetenz dem zuständigen Gericht zu - kann diesfalls die Probezeit um die Hälfte verlängern; die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; sowie die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. Das Gericht kann die bedingte Strafe oder den teilbedingt gewährten Teil der Freiheitsstrafe widerrufen und die Rückversetzung der bedingt entlassenen Person in den Strafvollzug anordnen, wenn durch das fehlbare Bewährungsverhalten ernsthaft neue Straftaten zu erwarten sind. Parallel dazu hat der Vollzugs- resp. der Bewährungsdienst über Art. 295 StGB eine Strafanzeige aufgrund des dokumentierten Verstosses gegen die Auflagen der bewilligten bedingten Entlassung resp. der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Durchsetzung einzureichen.