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Rechtliche Grundlagen

Der Aufgabenbereich und die Organisation des Bewährungsdienstes sind in Art. 93 und Art. 96 StGB (Aufgabenbereich) sowie in Art. 376 StGB (Organisation) festgelegt. Auf kantonaler Ebene ist die Verordnung des Regierungsrates über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung) massgebend.

Erwachsenenstrafrecht

Die Bewährungshilfe, wie sie in Art. 93 StGB beschrieben ist, kann bei Erwachsenen bei den nachfolgend aufgeführten Fällen angeordnet werden.

  • nach Art. 44 Abs. 2 StGB
    bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug während der Probezeit von 2 - 5 Jahren (fakultativ)
  • nach Art. 87 Abs. 2 StGB
    bei bedingter Entlassung, während einer Probezeit von 1 - 5 Jahren (in der Regel)
  • nach Art. 64a StGB
    bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung mit 2 - 5 Jahren Probezeit (fakultativ)
  • nach Art. 62 Abs. 3 StGB
    bei bedingter Entlassung aus einer psychiatrischen Einrichtung mit Probezeit von 1 - 5 Jahren (fakultativ)
  • nach Art. 62 Abs. 3 StGB
    bei bedingter Entlassung aus einer stationären Massnahme (Suchtbehandlung) während der Probezeit von 1 - 3 Jahren (fakultativ)
  • nach Art. 63 Abs. 2 StGB
    bei einer ambulanten Behandlung während einer Probezeit von höchstens 5 Jahren. Diese kann um 1 - 5 Jahre verlängert werden (fakultativ)
  • nach Art. 67 Abs. 7 StGB
    im Zusammenhang mit einem Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von 6 Monaten bis 10 Jahren
  • nach Art. 34b Abs. 2 MStGB
    bei bedingter Entlassung aus dem Militärstrafvollzug während der Probezeit
  • nach Art. 38 Abs. 2 MStGB
    bei bedingtem oder teilbedingtem Vollzug einer Militärstrafe während der Probezeit

Junge Erwachsene, 18. - 25. Altersjahr (Massnahme für junge Erwachsene)

  • nach Art. 62 Abs. 3 StGB
    bei bedingter Entlassung aus einer Massnahme für junge Erwachsene während einer Probezeit von 1 - 3 Jahren (fakultativ)