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Aufgaben

Die Bewährungshilfe (Art. 93 StGB)

Unter Bewährungshilfe wird jene gesetzliche Betreuung verstanden, die ein Gericht oder eine zuständige Behörde für die Dauer einer Probezeit aussprechen kann. Dies ist bei einer bedingten oder aufgeschobenen Strafe oder bei der bedingten Entlassung möglich. Durch die gezielte Unterstützung (Sozial- und Fachhilfe) des Bewährungsdienstes werden Rückfälle verhindert. Die unter Bewährungshilfe gestellte Person steht daher mit dem Betreuer oder der Betreuerin in regelmässigem Kontakt. Bei Bedarf werden auch Bezugspersonen in die Beratung miteinbezogen.

Die soziale Betreuung (Art. 96 StGB)

Personen, welche sich in einem Strafverfahren befinden oder infolge einer Strafuntersuchung in Untersuchungshaft sind, haben Anspruch auf eine (freiwillige) soziale Betreuung. Die Betroffenen oder deren Angehörige können sich selber melden. Auch durch die Staatsanwaltschaft können Inhaftierte an den Bewährungsdienst verwiesen werden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft kann die Betreuung weitergeführt werden. Die Staatsanwaltschaft kann zudem im Rahmen einer Entlassung aus der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) und Kontakt zum Bewährungsdienst anordnen. Bei Bedarf werden die Bezugspersonen in die Beratung und Begleitung miteinbezogen.

Kontrollaufgaben

Das Gericht oder die zuständige Behörde kann für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (z.B. ambulante therapeutische Behandlung). Wurde gleichzeitig Bewährungshilfe angeordnet, ist der Bewährungsdienst für die Weisungskontrolle zuständig. Die Verantwortung für das Einhalten der Weisung liegt beim Klienten oder bei der Klientin. Unterstützung von unserer Seite wird angeboten. Die Klientinnen und Klienten werden auf mögliche Konsequenzen aufmerksam gemacht, falls sie die Weisung nicht einhalten.

Dienstleistungen

Der Bewährungsdienst erbringt verschiedene weitere Dienstleistungen gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden. So werden auf Anfrage hin Sozial-, Verlaufs- und Schlussberichte erstellt.

Freiwillige Betreuung

Nach Ablauf der Probezeit wird ein Mandat nur dann auf freiwilliger Basis fortgesetzt, wenn ein begonnenes Sachgeschäft zu Ende geführt werden muss.