Datenschutz
In einem hochsensiblen Bereich wie jenem der (Straf-)Rechtsdurchsetzung obliegt der Abteilung der jederzeit zu gewährleistende Schutz der Persönlichkeitsrechte einer verurteilten Person. Im Umgang mit Personendaten hat sich die Abteilung deshalb an die im Gesetz über den Datenschutz des Kantons Thurgau (TG DSG) vom 9. November 1987 (RB 170.7) festgehaltenen datenschutzrechtlichen Grundlagen zu halten, welche in einer abteilungsinternen Datenschutzrichtlinie konkretisiert worden sind. Eine Ausnahmeregelung bildet einzig und alleine das strafgesetzlich in Art. 92a StGB normierte Informationsrecht des Opfers, welches im Falle einer behördlich festgestellten Opfereigenschaft nach Art. 1 Abs. 1 OHG oder nach Art. 1 Abs. 2 OHG sowie eines bejahten schutzwürdigen Interesses auf Auskunftserteilung den datenschutzrechtlichen (Schutz-)Anspruch des Rechtsbrechers durchbricht, sofern auf dessen Seiten keine berechtigten Interessen bestehen, welche die gesetzlich im Bereich der Informationserteilung stets vermutete Vorrangstellung des Opfers zu widerlegen vermag. Das Formular zur Wahrnehmung des strafgesetzlichen Opferinformationsrechts findet sich in der Rubrik "Formulare und Merkblätter" des Vollzugsdienstes.
Hinsichtlich der über § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 (RB 170.1) geregelten Akteneinsicht gilt es anzumerken, dass im (Straf-)Rechtsdurchsetzungsverfahren keine Originalakten versandt werden. Es ist jedoch möglich – sofern keine wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen dem entgegenstehen – bei der Abteilung unter Vorlage einer anwaltschaftlichen Mandatierung oder einer privaten Bevollmächtigung Akteneinsicht zu verlangen. In diesem Fall wird eine Kopie des verlangten Aktenauszuges postalisch zugestellt, wobei je nach Kopieraufwand ein Unkostenbeitrag erhoben werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Akten direkt bei der Abteilung einzusehen und zu kopieren. Dies geschieht stets unter Aufsicht.