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Vollzugsformen

Strafen und strafgesetzliche Massnahmen können in verschiedenen Vollzugsformen vollzogen werden. Dabei kommen für Strafen folgende Möglichkeiten in Betracht:

Gemeinnützige Arbeit

Eine gemeinnützige Arbeitsleistung kommt als besondere Vollzugsform für folgende strafgesetzlichen Sanktionen in Betracht:

  • Bussen und/oder Geldstrafen
  • Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten
  • nach Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch zu verbüssende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten
  • Eine gemeinnützige Arbeitsleistung scheidet aus, wenn eine Busse und/oder eine Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden sind. Es wird demnach auch eine Gesamtstrafe von ordentlichen Freiheitsstrafen und zu verbüssenden Ersatzfreiheitsstrafen gebildet.

Folgende Merkmale zeichnen eine gemeinnützige Arbeitsleitung generell aus:

  • Die gemeinnützige Arbeitsleistung erfolgt zu Gunsten einer sozialen Einrichtung, eines Werkes im öffentlichen Interesse oder (ausnahmsweise) zu Gunsten einer hilfsbedürftigen Person. Eine Liste der im Kanton Thurgau verfügbaren gemeinnützigen Arbeitgeber finden sie hier.
  • Die gemeinnützige Arbeit wird unentgeltlich geleistet. Damit in Zusammenhang stehende finanzielle Aufwendungen wie bspw. hinsichtlich des zu bewältigenden Arbeitsweges müssen selbst getragen werden.
  • Wird trotz behördlicher Bewilligung freiwillig auf das Erbringen der gemeinnützigen Arbeitsleistung verzichtet, dann ist die ausstehende Busse und/oder Geldstrafe zu bezahlen resp. die (Rest-)Strafe zu verbüssen. Die Beantragung einer anderen besonderen Vollzugsform scheidet diesfalls in der Regel aus.
  • Soweit die gemeinnützige Arbeitsleistung trotz vorgängiger Ermahnung nicht entsprechend den behördlich festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert gesetzter Frist geleistet wird, erfolgt der Abbruch der besonderen Vollzugsform. Die ausstehende Busse und/oder Geldstrafe ist zu bezahlen resp. die (Rest-)Strafe ist entweder im Normalvollzug oder – auf Gesuch hin – in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen.
  • Wird während der gemeinnützigen Arbeit eine Strafuntersuchung eröffnet, kann die besondere Vollzugsform unterbrochen oder abgebrochen werden.

Nachfolgend werden die Besonderheiten der beiden Anwendungsformen einer gemeinnützigen Arbeitsleistung – dies entweder anstelle einer ansonsten zu bezahlenden Busse und/oder Geldstrafe oder aber anstelle einer im Normalvollzug zu verbüssenden Freiheitsstrafe – dargestellt.

Gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldleistung

Wer zu einer Busse und/oder zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde stattdessen eine gemeinnützige Arbeitsleistung beantragen, wenn er/sie nicht in der Lage ist, die monetäre Strafe zu bezahlen. Hierzu gilt es Folgendes zu beachten:

  • Die gemeinnützige Arbeitsleistung kann nur anstelle der Sanktion – mit anderen Worten also der Busse und/oder der Geldstrafe – erbracht werden. Allfällige Verfahrenskosten bleiben davon unberührt.
  • Ein Tagessatz Geldstrafe und ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe – die entscheidende Instanz legt bei Bussen fest, wie viele Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Nichtbezahlen zu verbüssen sind – entsprechen vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.
  • Teilzahlungen werden nach dem vorgenannten Umrechnungsschlüssel angerechnet.
  • Die gemeinnützige Arbeitsleistung anstelle einer ansonsten zu bezahlenden Busse muss innerhalb von einem Jahr erbracht werden.
  • Ist die Busse und/oder die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, kann anstelle davon keine gemeinnützige Arbeit beantragt werden.

Für die Fallführung in Bezug auf eine gemeinnützige Arbeitsleistung zeichnet sich der Vollzugsdienst (SMV) verantwortlich. Dasselbe gilt bei einer gemeinnützigen Arbeitsleistung anstelle einer Freiheitsstrafe, wobei je nach Strafdauer auch dem Bewährungsdienst (BWD) eine tragende Rolle zukommt.

Gemeinnützige Arbeit anstelle einer Freiheitsstrafe

  • Eine gemeinnützige Arbeitsleistung kommt anstelle einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten oder anstelle einer unter erfolgter Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch zu verbüssenden Reststrafe von maximal sechs Monaten in Frage. Bei teilbedingt ausgesprochenen Strafen ist dabei die Gesamtstrafdauer – mit anderen Worten also sowohl der unbedingt als auch der bedingt ausgesprochene Teil – massgebend.
  • Die gemeinnützige Arbeitsleistung ist innerhalb von höchstens zwei Jahren vollständig zu erbringen.
  • Wird eine gemeinnützige Arbeitsleistung anstelle einer ansonsten zu verbüssenden Freiheitsstrafe bewilligt und kommt während des Vollzuges derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe infolge einer nichtbezahlten Busse und/oder Geldstrafe hinzu, dann wird dies besondere Vollzugsform abgebrochen und eine Gesamtstrafe gebildet, welche anschliessend entweder im Normalvollzug oder – dies allerdings nur auf Gesuch hin – in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen ist.
  • Sind in Bezug auf das Ausgangsurteil mindestens drei Monate Freiheitsstrafe zu verbüssen, dann kommen die strafgesetzlichen Bestimmungen über die bedingte Entlassung auch bei einer gemeinnützigen Arbeitsleistung zur Anwendung.
  • Ist eine bedingte Entlassung aufgrund der Strafdauer möglich, dann errechnet sich der Zeitpunkt der von Amtes wegen vorzunehmenden behördlichen Prüfung dieser vorzeitigen Beendigung anhand der abzuleistenden gemeinnützigen Arbeitsstunden, wobei eine allfällige gemeinnützige Arbeitsleistung, die anstelle einer Busse und/oder einer Geldstrafe erbracht wird, für die Errechnung des behördlichen Prüftermins irrelevant ist.

Weitere Informationen über eine gemeinnützige Arbeitsleistung anstelle einer teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe sowie das hierzu erforderliche Gesuchsformular finden sich unter der Rubrik Formulare/Merkblätter.

Der Eingriffsintensität der besonderen Vollzugsform für das davon betroffene Rechtssubjekt folgend, ist als nächstes der elektronisch überwachte Hausarrest zu behandeln. Dabei handelt es sich lediglich um die sog. "Front Door"-Variante.

Electronic Monitoring

Ein elektronisch überwachter Hausarrest kommt als besondere Vollzugsform für folgende strafgesetzlichen Sanktionen in Betracht:

  • Ersatzfreiheitsstrafen für nichtbezahlte Bussen und/oder Geldstrafen im Umfange von zwanzig Tagen bis zwölf Monaten
  • Freiheitsstrafen von zwanzig Tagen bis zu zwölf Monaten, wobei es bei teilbedingten Freiheitsstrafen auf die Gesamtstrafdauer – mit anderen Worten also sowohl auf den bedingt als auch auf den unbedingt ausgesprochenen Strafteil ankommt.

Im Gegensatz zu einer gemeinnützigen Arbeitsleistung zeichnet sich ein elektronisch überwachter Hausarrest durch eine grössere (behördliche) Kontrolle aus, ohne dass – dies wie im Falle der Halbgefangenschaft – hierfür eine Unterbringung in einer Vollzugsinstitution erfolgt. Folgende Merkmale zeichnen diese besondere Vollzugsform aus:

  • Ein elektronisch überwachter Hausarrest funktioniert technisch dergestalt, indem sowohl am Körper der verurteilten Person – dies in Gestalt eines Senders – als auch in deren Domizil elektronische (Überwachungs-)Gerätschaften installiert werden, welche – je nach Technologie – nicht nur die An- resp. die Abwesenheit in den eigenen vier Wänden registriert, sondern auch das individuelle Bewegungsprofil nachzeichnen resp. sogar zur Substanzkontrolle eingesetzt werden kann.
  • Ein elektronisch überwachter Hausarrest bedeutet, dass sich die verurteilte Person werktags maximal vierzehn Stunden ausserhalb des eigenen Domizils aufhalten kann, um einer Arbeitstätigkeit und/oder einer Ausbildung nachzugehen; gerichtlichen und/oder behördlichen Auflagen wie bspw. einer Therapie nachzukommen; sowie Besorgungen zu erledigen. Im Verlaufe der Strafverbüssung kann es bei einem günstigen Verlauf zu Vollzugsöffnungen in Form zunehmender freier Zeitfenster kommen. Massgeblich ist der jeweilige Wochenplan, der im Rahmen der Sozialbetreuung ausgearbeitet wird.
  • Die verurteilte Person hat sich in angemessener Weise an den Vollzugskosten zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich dabei nach der Kostgeldliste des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (OSK). Ausnahmsweise und unter transparenter Offenlegung der eigenen finanziellen Verhältnisse kann während des behördlichen Bewilligungsverfahrens ein partieller oder vollständiger Kostenerlass beantragt werden.
  • Liegen die Voraussetzungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest – hierunter fallen die legalprognostische Vertretbarkeit, das Vorhandensein einer Beschäftigung von mindestens zwanzig Stunden pro Woche, wobei bei unverschuldetem Verlust eine Übergangszeit von vierzehn Tagen zur neuen Suche eingeräumt werden kann, sowie einer ständigen Unterkunft – nicht mehr vor, wird die besondere Vollzugsform abgebrochen. Die (Rest-)Strafe ist anschliessend entweder im Normalvollzug oder – auf Gesuch hin – in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen. Wird freiwillig auf die Fortsetzung des elektronisch überwachten Hausarrestes verzichtet, scheidet eine andere besondere Vollzugsform grundsätzlich aus.
  • Verstösst die verurteilte Person gegen die festgelegten Bedingungen und Auflagen – dies betrifft insbesondere den Vollzugs- sowie den Wochenplan – des behördlich bewilligten elektronisch überwachten Hausarrestes, kommt das kantonale Disziplinarrecht zur Anwendung. Je nach Qualität des Verstosses oder nach Quantität der Verstösse wird die besondere Vollzugsform abgebrochen. Die (Rest-)Strafe ist anschliessend entweder im Normalvollzug oder – auf Gesuch hin und wenn aufgrund der Vorkommnisse während des elektronisch überwachten Hausarrestes überhaupt vertretbar – in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen.
  • Wird während des elektronisch überwachten Hausarrestes eine Strafuntersuchung eröffnet, kann die besondere Vollzugsform unterbrochen oder abgebrochen werden.

Weitere Informationen zu einem elektronisch überwachten Hausarrest anstelle einer teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe sowie das hierzu erforderliche Gesuchsformular finden sich unter der Rubrik Formulare/Merkblätter.

Wiederum der Eingriffsintensität der besonderen Vollzugsform für das davon betroffene Rechtssubjekt folgend, ist nachfolgend abschliessend noch die Halbgefangenschaft zu behandeln. Dieses Kapitel besteht zwar bereits, muss aber inhaltlich neu gestaltet werden.

Halbgefangenschaft

Die Strafverbüssung in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft kommt in folgenden beiden Fällen in Betracht, wobei bei teilbedingt ausgesprochenen Strafen im Gegensatz zur gemeinnützigen Arbeitsleistung und zu einem elektronisch überwachten Hausarrest nur der unbedingte Strafteil massgeblich ist:

  • bei einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe von höchstens zwölf Monaten
  • bei einer nach Anrechnung bereits erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch zu verbüssenden Reststrafe von maximal sechs Monaten

Im Gegensatz zu einer gemeinnützigen Arbeitsleistung und zu einem elektronisch überwachten Hausarrest erfordert die Halbgefangenschaft eine Unterbringung in einer (geeigneten) Vollzugsinstitution. Dabei zeichnen folgende Merkmale diese besondere Vollzugsform aus:

  • Im Falle der Strafverbüssung in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft verbringt die verurteilte Person die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung, darf diese aber werktags während maximal vierzehn Stunden verlassen, um einer Arbeitstätigkeit und/oder einer Ausbildung nachzugehen; gerichtlichen und/oder behördlichen Auflagen wie bspw. einer Therapie nachzukommen; sowie Besorgungen zu erledigen.
  • Im Verlaufe der Strafverbüssung kann es bei einem günstigen Verlauf zu Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen und Urlauben kommen. Massgeblich ist, ob sich die verurteilte Person an die Auflagen und Bedingungen – hierzu gehört insbesondere die Hausordnung der Vollzugsinstitution – hält. Im Vollzugsauftrag wird explizit festgehalten, wem die Kompetenz zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen zusteht.
  • Die verurteilte Person hat sich in angemessener Weise an den Vollzugskosten zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich dabei nach der Kostgeldliste des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (OSK). Ausnahmsweise und unter transparenter Offenlegung der eigenen finanziellen Verhältnisse kann während des behördlichen Bewilligungsverfahrens ein partieller oder vollständiger Kostenerlass beantragt werden.
  • Liegen die Voraussetzungen zur Strafverbüssung in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft – hierunter fallen die legalprognostische Vertretbarkeit, das Vorhandensein einer Beschäftigung von mindestens zwanzig Stunden pro Woche, wobei bei unverschuldetem Verlust eine Übergangszeit von vierzehn Tagen zur neuen Suche eingeräumt werden kann, sowie die Beteiligung an den Vollzugskosten – nicht mehr vor, wird die besondere Vollzugsform abgebrochen. Die (Rest-)Strafe ist anschliessend im Normalvollzug zu verbüssen.
  • Verstösst die verurteilte Person gegen die festgelegten Bedingungen und Auflagen – dies betrifft insbesondere den Vollzugsplan – der bewilligten Halbgefangenschaft, kommt einerseits das Disziplinarrecht der Vollzugsinstitution zur Anwendung. Andererseits hat die Bewilligungsbehörde je nach Qualität des Verstosses oder nach Quantität der Verstösse zu entscheiden, ob die verurteilte Person ermahnt oder die besondere Vollzugsform abgebrochen wird.

Weitere Informationen zur Verbüssung einer teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform Halbgefangenschaft sowie das hierzu erforderliche Gesuchsformular finden sich unter der Rubrik Formulare/Merkblätter.

Damit sind die Inhalte der drei besonderen Vollzugsformen zwar abgeschlossen, doch bedarf es aufgrund der Änderung des Sanktionenrechts noch einer weiteren Anpassung, kommt der elektronisch überwachte Hausarrest doch auch als Progressionsstufe anstelle des Arbeits- oder des Wohn- und Arbeitsexternates in Frage.

Geschlossener Vollzug

Der geschlossene Vollzug findet entweder in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugsinstitution statt. Das Attribut der "Geschlossenheit" steht dabei im Zusammenhang mit den baulichen Eigenschaften der jeweiligen Vollzugsanstalt sowie der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen. In einem geschlossenen Vollzugsrahmen werden verschiedene Vollzugsregime unterschieden:

  • Einzelhaft – Die Isolation des Gefangenen resp. des Eingewiesenen – mit anderen Worten also die ständige Trennung desselben von der übrigen Insassenpopulation – rechtfertigt sich nur zur Einleitung des Vollzuges; bei einer akuten Selbst- und/der Fremdgefährdung; bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung in der Vollzugseinrichtung; bei einem konkreten Fluchtrisiko, wozu auch konkrete Hinweise auf eine extramurale Fluchthilfe zählen; sowie aus disziplinarischen Gründen.
  • Kleingruppenvollzug – Der Kleingruppenvollzug stellt gegenüber der Einzelhaft die weniger intensive Variante dar, da nicht eine vollständige Isolation erfolgt. Im Gegensatz zum nachfolgend zu beschreibenden Spezialvollzug stehen beim Kleingruppenvollzug Sicherheitsüberlegungen im Vordergrund.
  • Spezialvollzug – Unter diese Rubrik lassen sich jene Vollzugsformen subsumieren, die dann zum Zuge kommen, wenn der Gefangene resp. der Eingewiesene nicht fähig ist, im Normalvollzug zu funktionieren. Die klassischen Beispiele hierfür bilden eine im geschlossenen Rahmen geführte Alters-, Sucht- oder eine Integrationsabteilung für psychisch angeschlagene Verurteilte, die ansonsten mit den Bedingungen des Normalvollzuges überfordert wären und demnach auch von Seiten des Vollzugspersonals einer anderen Betreuung benötigen, als diese im Normalvollzug gewährleistet werden kann.
  • Normalvollzug – Der Normalvollzug stellt die reguläre Vollzugsform dar. Der Gefangene resp. der Eingewiesene geht werktags mit den anderen Insassen einer Arbeit nach und partizipiert an den zur Verfügung gestellten Freizeitangeboten.

Der geschlossene Vollzug unterscheidet sich somit vom offenen Vollzug. Beide Vollzugsformen kommen sowohl bei Strafen als auch bei strafgesetzlichen Massnahmen zur Anwendung.

Offener Vollzug

Der offene Vollzug findet in einer offenen Vollzugseinrichtung statt. Um von einem offenen Vollzugsregime zu sprechen, sind die baulichen Eigenschaften sowie die damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitsvorkehrungen einer Vollzugsinstitution zu beurteilen. Ob bereits eine anfängliche Platzierung in einem solchen Setting möglich ist, entscheidet sich bei der Beurteilung des individuellen Flucht- und Wiederholungsrisikos. Allerdings erfordert eine Versetzung von einem geschlossenen in einen offenen Vollzugsrahmen nicht zwingend einen Anstaltswechsel, da auch ein intramuraler Wechsel erfolgen kann, wenn es sich um eine offene Vollzugseinrichtung mit einer geschlossenen Abteilung handelt. In jedem Fall setzt die Versetzung eines Klienten vom geschlossenen in den offenen Vollzug jedoch eine explizite Bewilligung des Vollzugsdienstes voraus, handelt es sich hierbei doch um einen vollstreckungstechnischen Progressionsschritt.

Abweichende Vollzugsform

Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf gemäss Art. 80 StGB zu Gunsten des Gefangenen resp. des Eingewiesenen abgewichen werden:

  • wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen resp. des Eingewiesenen dies erfordert;
  • bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
  • zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit der Vollzugsdienst nichts anderes bestimmt.

Bei strafgesetzlichen Massnahmen kommt eine abweichende Vollzugsform nur dann in Frage, wenn dadurch der jeweilige Massnahmenzweck (noch) erreicht werden kann. Dies betrifft in Bezug auf die stationären therapeutischen Massnahmen nach den Art. 59-61 den mittels einer dynamisch-therapeutischen Zusammenarbeit anzustrebenden Besserungs- und den im Rahmen einer Verwahrung hochzuhaltende Sicherungszweck. In Anbetracht dieser Einschränkung dürfte eine abweichende Vollzugsform gerade bei stationären therapeutischen Massnahmen zum Vornherein ausscheiden. Vielmehr ist in diesem Fall durch den Vollzugsdienst in Anwendung von Art. 92 StGB ein Vollzugsunterbruch zu verfügen, währenddessen der Vollzug ruht. Die Zeitspanne des Vollzugsunterbruchs wird demnach nicht auf die strafgesetzliche Massnahmendauer angerechnet.

Im Bereich der Durchsetzung strafgesetzlicher Massnahmen kommen hingegen nur folgende Vollzugsformen zur Anwendung: